BGH erklärt Internet zum Teil der Lebensgrundlage

Mit seinem Urteil vom 24. Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Verbraucher einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall der Internetverbindung zugesprochen. Damit ist nun entschieden, dass der Internetzugang bei Privatpersonen zur Lebensgrundlage gehört.

Der Alltag ohne Internet?

Wer kann sich den heutigen Alltag überhaupt noch ohne die vielen Vorzüge des Internets vorstellen? Egal ob E-Mail, Online-Banking oder Informationsbeschaffung – ohne Computer und einer intakten Internetverbindung sind viele Arbeits- und Kommunikationsmöglichkeiten nicht gegeben. Deshalb urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karslruhe Ende Januar auch zugunsten eines Verbrauchers, der seinen Internet-Provider auf Schadenersatz verklagte, weil die Internetverbindung ausgefallen war. Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich „von zentraler Bedeutung für die Lebensführung“, so das Urteil des BGH. Daher bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, insofern die Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

Schadensersatzhöhe nicht geklärt

Zur Höhe des Schadensersatzes traf der III. Zivilsenat aber keine Entscheidung. Darüber wird das Landgericht Koblenz entscheiden müssen. Allerdings sei der Nutzungsausfall geringer zu veranschlagen, wenn der Verbraucher auch über ein Handy mit Internetzugang verfüge. Wer jetzt bei Unterbrechungen der Internetverbindung auf große Summen hofft, freut sich aber wohl vergeblich. Denn die Richter verglichen den Ausfall des Internetanschlusses mit dem eines Autoschadens: Muss beispielsweise ein Auto in die Werkstatt, kann der Halter vom Schädiger für die Zeit des Nutzungsausfalls 40 Prozent des Mietwagenpreises fordern. Deshalb müsse bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Ansicht der Richter auch ein entsprechender Prozentsatz des Monatstarifs der Internetverbindung zugrunde gelegt werden.

Ausfall mit signifikanten Auswirkungen

Internet und Telefon gehören dem BGH zufolge zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall „auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt”. Dies ist Voraussetzung für einen Ersatzanspruch bei Ausfall der bloßen Nutzungsmöglichkeit. Bisher war dieser Anspruch vor allem für den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Wohnhäusern anerkannt – allerdings nicht bei Wohnmobilen, Motorbooten oder Swimmingpools.

Kein Vermögensschaden

Ursache für die gerichtliche Auseinandersetzung war die Klage eines Privatkunden des Providers Freenet, der später von 1&1 übernommen wurde. Während der Tarifumstellungunterlief ein Fehler, infolgedessen der Kunde seinen Internet- sowie seinen Festnetzanschluss über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht nutzen konnte. Neben der Übernahme der, durch den Ausfall entstanden, Mehrkosten verlangte der Kunde Schadensersatz von seinem Provider. Sowohl das Amtsgericht Montabaur als auch das Landgericht Koblenz sprachen dem Mann 457 Euro als Ersatz für die Mehrkosten zu. Weil durch den Internetausfall aber kein Vermögensschaden entstand, sollte der Kläger darüber hinaus keine Zahlungen erhalten.